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Verwaltungsrecht

BVerfG: Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen verfassungswidrig

Lehrerinnen an öffentlichen Schulen darf nicht pauschal verboten werden, ein muslimisches Kopftuch zu tragen. Dies verletze die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Ein Verbot sei nur im Fall einer hinreichend konkreten Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität gerechtfertigt. Das bloße Tragen eines muslimischen Kopftuchs genüge dafür nicht, so das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).

Lehrerin wegen Tragens eines muslimischen Kopftuchs arbeitsrechtlich sanktioniert

Die beiden Beschwerdeführerinnen sind deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Beide sind in Nordrhein-Westfalen an öffentlichen Schulen angestellt, die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 471/10 als Sozialpädagogin in einer Gesamtschule, die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1181/10 als Türkischlehrerin an mehreren Schulen. Die Sozialpädagogin wurde abgemahnt, nachdem sie zwar wie von der Schulbehörde gefordert in der Schule kein Kopftuch mehr trug, dieses aber durch eine rosafarbene Wollmütze und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung ersetzte. Die Türkischlehrerin wurde abgemahnt und anschließend gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, ihr Kopftuch in der Schule abzulegen. Die jeweiligen Klagen der Beschwerdeführerinnen blieben vor den Arbeitsgerichten ohne Erfolg.

Schulgesetz NRW verbietet Lehrerinnen Kopftuchtragen in der Schule

Mit ihren Verfassungsbeschwerden griffen sie die Entscheidungen der Arbeitsgerichte sowie mittelbar § 57 Abs. 4 und § 58 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW dürfen Lehrkräfte in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Satz 2 erklärt insbesondere ein äußeres Verhalten für unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Gemäß Satz 3 widerspricht die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach der Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Diese Regelungen gelten nach § 58 Satz 2 SchulG NRW entsprechend für sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter.

BVerfG: Kopftuchverbot muss verfassungskonform eingeschränkt werden

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen stattgegeben, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung müssen § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NRW sowie § 58 Satz 2 SchulG NRW in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften verfassungskonform eingeschränkt werden. Da die angegriffenen Entscheidungen diesen Anforderungen nicht gerecht würden, verletzten sie die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Auch Lehrerinnen an öffentlichen Schulen können sich für Kopfbedeckung auf Glaubensfreiheit berufen

Dieses Grundrecht gewährleiste auch Lehrkräften in öffentlichen Schulen die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen. Allerdings müsse plausibel sein, dass das Tragen der Bedeckung religiös motiviert ist. Dies bejaht das BVerfG hier. Zwar sei der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten umstritten und anderen Richtungen des Islam sei ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot unbekannt. Es genüge jedoch, dass ein solches Bedeckungsgebot unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet sei und insbesondere auf zwei Stellen im Koran zurückgeführt werde.

Schwerer Eingriff in Glaubensfreiheit und Benachteiligung von Frauen

Durch das Bedeckungsverbot werde schwer in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen eingegriffen, so das BVerfG weiter. Diese hätten plausibel dargelegt, dass es sich für sie - entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam - um ein imperatives religiöses Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit handelt, das zudem nachvollziehbar ihre persönliche Identität berührt (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), so dass ein Verbot dieser Bedeckung im Schuldienst für sie sogar den Zugang zum Beruf verstellen kann (Art. 12 Abs. 1 GG). Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht laut BVerfG zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG).

Kopftuch nicht per se zur Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit der Schüler geeignet

Nach Ansicht des BVerfG ist eine Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die eine bloß abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität für das Verbot ausreichen lässt, unverhältnismäßig. Zwar seien die mit dem Verbot verfolgten Ziele legitim, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren und so den staatlichen Erziehungsauftrag abzusichern, gegenläufige Grundrechte von Schülern und Eltern zu schützen und damit Konflikten von vornherein vorzubeugen. Das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung sei aber nicht per se geeignet, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben würben und die Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchten, würden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert. Im Übrigen werde dies durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen. Insofern spiegele sich in der bekenntnisoffenen (öffentlichen) Schule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.

Kopftuchverbot nur bei konkreter Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität gerechtfertigt

Aus dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ergebe sich nichts anderes. Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lasse sich hieraus nicht herleiten. Laut BVerfG steht auch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) der Ausübung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Ein Verbot sei vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist. Dann sei es zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen. Allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründe aber in der Regel keine hinreichend konkrete Gefahr. Von ihm gehe für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen werde, sei ein islamisches Kopftuch in Deutschland nicht unüblich. Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit des Kopftuchs sei in der Schule hinzunehmen.

Allgemeines Verbot in Schulbezirken mit religiösen Konfliktlagen möglich

Das BVerfG hält es außerdem für zulässig, äußere religiöse Bekundungen für eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht werde. Zunächst müsste dann jedoch geprüft werden, ob sich die Betroffenen anderweitig pädagogisch einsetzen ließen. Die vorgenannten Auslegungsmaßgaben gelten dem BVerfG zufolge entsprechend für § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW.

Privilegierung christlich-abendländischer Werte unzulässig und nichtig

Darüber hinaus hat das BVerfG § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, der eine Privilegierungsbestimmung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen enthält, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Angehörige anderer Religionen würden durch die Regelung aus Gründen der Religion benachteiligt. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Ein Verbot äußerer religiöser Bekundungen für das pädagogische Personal in der Schule müsse grundsätzlich unterschiedslos gelten. Insbesondere könne zur Rechtfertigung einer Benachteiligung nicht geltend gemacht werden, das Tragen eines islamischen Kopftuchs sei objektiv betrachtet ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden, auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau und stelle deshalb auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe infrage. Eine derart pauschale Schlussfolgerung verbiete sich. Außerdem könne dieser vermeintliche Rechtfertigungsgrunde bei generalisierender Betrachtung keineswegs für alle nicht-christlich-abendländischen Kulturwerte und Traditionen einen Differenzierungsgrund anbieten. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der Regelung – wie vom BAG vorgenommen – hält das BVerfG nicht für möglich.

Sondervotum: Abstrakte Gefahr für Verbot ausreichend

Eine abweichende Meinung vertreten die Verfassungsrichter Schluckebier und Hermanns. Sie halten die Untersagung religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen schon bei einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität für verfassungsrechtlich zulässig. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei allerdings erforderlich, dass es sich um eine religiös konnotierte Kleidung von starker Ausdruckskraft handelt.

 


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