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Mehrfach verschobenes Hochzeits-Catering – Kein Lohnanspruch des Caterers

 

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten in den letzten beiden Jahren zahlreiche Hochzeiten verschoben und Feiern neu geplant werden. Im Anschluss stellt sich oftmals die Frage, wer in einem solchen Fall welche Kosten zu tragen hat.

 

Unsere Kanzlei -Walter Baldauf Theobald PartmbB- konnte diesbezüglich ein für unsere Mandantschaft äußerst erfreuliches Urteil vor dem Landgericht Frankenthal erstreiten, der geleistete Vorschuss an den Caterer musste vollständig an unsere Mandantschaft zurückgezahlt werden.

 

Während die Rechtsprechung zur Lösung dieser Problematik in Zeiten der Pandemie bei Mietverträgen über Geschäftsräume die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage heranzieht und eine hälftige Teilung der Mietkosten zwischen Vermieter und Mieter für angemessen hält, ist die Rechtslage für andere Vertragsverhältnisse nicht ganz so eindeutig.

Das Landgericht Frankenthal hat nun entschieden, dass ein Catering-Unternehmen, nachdem Corona-bedingt die Hochzeitsfeier unserer Mandantschaft zweimal verschoben werden musste, keinen Anspruch mehr auf den ursprünglich vereinbarten Werklohn hat, auch nicht hälftig.

Das Landgericht stellte zunächst fest, dass sowohl die ursprünglich für Mai 2020 geplante und anschließend auf Mai 2021 verschobene Hochzeitsfeier aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung nicht wie vereinbart beziehungsweise überhaupt nicht durchgeführt werden konnten.

Auch eine Verlagerung der Feier auf den Außenbereich hätte keine vergleichbare Leistung der ursprünglich geplanten Hochzeitsfeier dargestellt.

Aus Sicht der Kläger war es, nachdem auch der zweite Termin im Mai 2021 wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte, nicht mehr zumutbar, die Feierlichkeit erneut zu verschieben und für das Jahr 2022 einen weiteren Ausweichtermin zu vereinbaren. Zur Argumentation führt das Landgericht aus, dass es sowohl an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der standesamtlichen Hochzeit, die noch im Jahr 2020 durchgeführt werden konnte, und der Feier mangeln würde und auch für das Jahr 2022 völlig ungewiss sei, ob die Veranstaltung stattfinden könne. Deswegen müsse es für die Kläger möglich sein, nach dem zweiten Scheitern von dem Vertrag zurücktreten zu können.

Hinsichtlich der Rechtsfolge kommt das Landgericht dann zu dem Schluss, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung dabei zwischen den Parteien nicht hälftig zu teilen war. Denn anders als bei der Vermietung von Geschäftsräumen, bei denen dem Mieter immerhin die Nutzungsmöglichkeit der Räume verbleibt, hat das Catering-Unternehmen keinerlei Leistungen zur Verfügung gestellt, die von den Klägern hätten genutzt werden können. Auch hat das Unternehmen durch den Rücktritt der Kläger in erheblichem Umfang eigene Leistungen erspart, denn es mussten weder Personal noch Speisen oder Ähnliches bereitgestellt werden.

Den Klägern in einer solchen Konstellation die Hälfte des vereinbarten Werklohns aufzuerlegen, würde keine angemessene Risikoverteilung mehr darstellen. Die von den Klägern an das Catering-Unternehmen bereits geleistete Anzahlung war demnach vollumfänglich zurückzugewähren (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 02.12.2021, Az. 8 O 198/21).

 

Sollten Sie ähnlich gelagerte Probleme mit einem Veranstalter oder Vermieter haben, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten!

 


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