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Gesellschaftsrecht
BFH: Seit 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern verfassungsgemäß
Die seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Dies stellt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.07.2014 klar. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer «Rürup-Rente» geleisteten Beiträge unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen können (Az.: X R 35/12).
Rürup-Sonderausgaben nur beschränkt absetzbar
Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren vergleichsweise gering (im Streitjahr betrugen sie 1.534 Euro) und wurden vom Kläger im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 Euro in einen «Rürup-Rentenvertrag» ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG letztlich nur 6.108 Euro als Sonderausgaben abziehen. Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte er dagegen 13.200 Euro absetzen können.
BFH verneint Verstoß gegen Gleichheitssatz
Der BFH schloss sich der Auffassung des Klägers nicht an, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig ist und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit werde abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH beispielsweise ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht.
Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten
Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt gewesen sei, begründet der BFH unter anderem damit, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand hätten, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren könnten. Nach Ansicht des BFH bewege sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die – wie im Streitfall – kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der «Rürup-Beiträge» führen könnten, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.