Aktuelle Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten
Familienrecht
BGH: Kind hat Anspruch auf Auskunft über Identität seines anonymen Samenspenders
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Rechte von Kindern gestärkt, die durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurden. Sie haben danach einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders. Dieser Anspruch sei auch nicht an ein bestimmtes Mindestalter gebunden, betonten die Karlsruher Richter (Urteil vom 28.01.20015, Az.: XII ZR 201/13).
Eltern hatten vor Samenspende auf Auskunft über Samenspender verzichtet
In dem vom BGH mitgeteilten Fall verlangen die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
BGH kippt Berufungsurteil
Während das Amtsgericht Hameln der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben hatte, hatte das LG Hannover in der Berufung entschieden, dass den Klägerinnen der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zustehe (BeckRS 2015, 00001). Denn mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Die hiergegen eingelegte Revision der Mädchen hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben
Ein Auskunftsanspruch der durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder könne sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß Â§ 242 BGB ergeben, befanden die BGH-Richter. Denn die Kinder seien in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen. Hinzukommen müsse aber ein Bedürfnis des Kindes für die begehrte Information, es müsse also zu erwarten sein, dass die Information von dem Kind benötigt werde. Das sei immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangten. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen dabei ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Allerdings müsse die Auskunftserteilung für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall sei, sei durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären.
Einzelfallabwägung erforderlich
Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu diene, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Dieser Rechtsposition werde regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen. Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners habe in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen sei aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen soll. Soweit dem Samenspender - den ärztlichen Richtlinien entsprechend - vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist, habe er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls stehe diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen werde.
Auch Belange der Eltern und Samenspender zu berücksichtigen
Zu berücksichtigen seien zudem mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders, nicht dagegen seine wirtschaftlichen Interessen. Schließlich können auch die Interessen der Eltern dem Auskunftsbegehren des Kindes entgegenstehen, wenn sie mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind. Tatsächlich werde sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt könne das Kind nur dann erheben, wenn es zuvor bereits Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft und von der Zeugung mittels Samenspende habe.
Verzicht der Eltern wirkt nicht zu Lasten des Kindes
Berücksichtigungsfähige rechtliche Belange hat die Klinik im vorliegenden Fall laut BGH bislang nicht geltend gemacht. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit derzeit keine Rechtsposition gegenüber, die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte. Der von den Eltern erklärte Verzicht auf die Auskunft wirke nicht zu Lasten des Kindes. Das Landgericht werde nach der Zurückverweisung Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information der Kinder begehren. Im Rahmen der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung werde es dann die erforderliche Abwägung der zu berücksichtigenden rechtlichen Interessen vorzunehmen haben.